Jugendgerichtshilfe
Die Betreuungsweisung ist eine gezielte Einzelfallhilfe, die sich am Bedarf und den Problemen der Jugendlichen und Heranwachsenden orientiert, die aufgrund ihrer individuellen Schwierigkeiten eine intensive Unterstützung über einen längeren Zeitraum benötigen.
Zielgruppe: Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 – 21 Jahren mit mehrfachen strafrelevanten Auffälligkeiten.
Rechtliche Grundlage: Eine Betreuungsweisung ist eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 30 SGB VIII und gehört als Weisung gemäß § 10 (1) Satz 3 Nr. 5 Jugendgerichtsgesetz zu den „Neuen ambulanten Maßnahmen“.
Zeitraum: Die Maßnahmen finden in einem Zeitraum von 6 bis 12 Monate in regelmäßigen Einzelterminen statt.
Inhalte: Neben der Unterstützung bei der Lehrstellen- und Arbeitssuche soll in der Maßnahme auch eine Hilfestellung bei behördlichen Angelegenheiten geboten werden. Unter die Einübung lebenspraktischer Kenntnisse fallen beispielsweise die Hilfe bei der Wohnungssuche, bei der Schuldenregulierung und dem Aufbau von sozialen Kontakten. Weiterhin sollen während der Maßnahme spezialisierte Fachdienste vermittelt und damit die Verbesserung der schulischen Leistungsfähigkeit erzielt werden.
Ziele: Ziel der Maßnahme ist zum einen die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung sowie die Stärkung der positiven Ressourcen. Weiterhin zielt die Betreuungsweisung auf die Förderung der Sozial- und Handlungskompetenz, die Entwicklung eigenverantwortlicher Handlungsweisen und die Erarbeitung einer individuellen und tragfähigen Zukunftsperspektive ab. Es soll zudem die Aufarbeitung von Straftaten stattfinden.
Diversion ist ein Angebot nach § 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz. Hierbei kann in Verbindung mit einer erzieherischen Maßnahme von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft abgesehen werden.
Zielgruppe: straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende, in Außnahmefällen auch Kinder
Rechtliche Grundlage: § 45 (2) Jugendgerichtsgesetz
Inhalt: In der Regel ist die erzieherische Maßnahme ein persönliches Gespräch mit dem/der Beschuldigten einschließlich der Personensorgeberechtigten in Form eines Hausbesuchs. Das persönliche Gespräch tritt anstelle einer Anklage.
Ziele: Ziele sind die Auseinandersetzung mit den Straftaten, die Bearbeitung des abweichenden Verhaltens, die Darlegung der Konsequenzen, die Erläuterung strafrechtlicher Folgen sowie bei Bedarf die Vermittlung in Angebote der Jugendhilfe (z.B. Jugendberatung, psychologische Beratungsstellen).
Im Rahmen der Leseweisung sollen sich Jugendliche nach begangener Straftat beim Lesen eines Buches intensiv mit ihrer Tat und den eigenen Lebensumständen auseinandersetzen. Bei der Auswahl der Literatur sollte diesbezüglich möglichst ein Zusammenhang bestehen.
Zielgruppe: Die Leseweisung richtet sich an 14 bis 21-jährige Jugendliche und Heranwachsende, die aufgrund eines Strafverfahrens vor Gericht stehen.
Rechtliche Grundlage: Die Leseweisung kann inhaltlich und rechtlich den Weisungen des §10 Jugendgerichtsgesetz zugeordnet werden. Eine Einstellung des Verfahrens gemäß §47 Jugendgerichtsgesetzes ist nach erfolgreicher Durchführung ebenso möglich.
Zeitraum: Zur Durchführung der Leseweisung wird ein Zeitraum von circa drei bis vier Monaten angesetzt werden.
Ziele: Die Leseweisung ermöglicht Jugendlichen den Kontakt zu altersgerechter Literatur, die sich mit jugendgerechten Problemen, verschiedenen Lebenswelten und Straftaten auseinandersetzt. Das Lesen der Bücher, die Bearbeitung begleitender Aufgaben und die Gespräche zum Buch sollen die kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Tat und eigenen Erfahrungen unterstützen. Mit dem Heranführen junger Menschen an ausgewählte Jugendliteratur kann ein Beitrag zur Stärkung der Lesekompetenz, zur Reflexions-, Ausdrucks- und Kommunikationsfähigkeit sowie der Phantasie, Kreativität und Sozialkompetenz geleistet werden.
Inhalte: Das Erstgespräch im Jugendförderverein dient dem Kennenlernen um anschließend ein geeignetes Buch auszuwählen. Diesbezüglich steht ein umfangreicher Pool von Büchern zu verschiedenen Themen (Alkohol, Drogen, Gewalt, Gefängnis, Freundschaft, Familie, Mobbing, Rassismus etc.) zur Verfügung. Während der darauf folgenden Buchbesprechung werden die Inhalte gemeinsam ausgewertet, Verständnisfragen geklärt und ein Bezug zur eigenen Lebenssituation hergestellt. Nach Beendigung der Lesezeit erfolgt eine umfangreiche Abschlussaufgabe, bei der der Jugendliche sich intensiv mit einer individuellen Aufgabenstellung auseinandersetzt.
Der soziale Trainingskurs ist eine Gruppenmaßnahme.
Zielgruppe: Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 – 21 Jahren mit mehrfachen strafrelevanten Auffälligkeiten
Rechtliche Grundlage: Der STK gehört zu den „Neuen ambulanten Maßnahmen“ und ist eine Weisung, die vom Richter durch Urteil auferlegt wird, gem. § 10 (1) Satz 3 Nr. 6 JGG, sowie § 29 SGB VIII und § 1 (1) SGB VIII
Zeitraum: 6 Monate inklusive Vor- und Nachbereitung
Ziele: Neben der Hilfe zur Selbsthilfe und dem Bewusstmachen der eigenen Verantwortung für die individuelle Lebenssituation wird in der Maßnahme eine gemeinsame Tataufarbeitung vollzogen. Darunter zählt neben dem Erlernen von Handlungsalternativen zu abweichenden Verhaltensweisen und der Förderung von Sozial- und Handlungskompetenzen auch die Reduzierung des devianten/delinquenten Verhalten sowie die Schulung der Selbst- und Fremdwahrnehmung.
Auch die Steigerung der Frustrationstoleranz und Konfliktfähigkeit, die Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit sowie das Erlangen von Zukunftsperpektiven werden als Ziel der Maßnahme angestrebt.
In diesem Kontext arbeiten wir ressourcenorientiert, alltagsorientiert, handlungsorientiert und themenorientiert. Mittels fester Rituale, konfrontativen Feedback-Runden, gruppendynamischen Übungen sowie Lern- und Rollenspielen sollen die Maßnahmen in einem gesunden Prozess angeeignet und adaptiert werden. Wichtiger Bestandteil der Maßnahmen sind dabei ebenfalls regelmäßige Einzelgespräche, Feedback und Reflexion.
Hinweis: Der Soziale Trainingskurs ist kein Patentrezept für zukünftiges Legalverhalten. Er bietet jedoch die Möglichkeit, abweichendes Verhalten besser zu reflektieren sowie Einstellungs- und Verhaltensveränderungen anzuregen und/oder einzuleiten.
Im TOA erhalten Opfer und Täter die Gelegenheit, außergerichtlich unter Beteiligung eines neutralen Vermittlers eine befriedigende Regelung von Konflikten und die daraus resultiereden Folgen selbst herbeizuführen. Wesentliches Ziel ist es, Jugendlichen und Heranwachsenden mit sozialpädagogischer Hilfestellung die Möglichkeit einzuräumen, Eigenverantwortung für ihr Handeln und dessen Folgen aktiv selbst zu übernehmen.
Zielgruppe: Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 – 21 Jahren, welche bereit sind den entstanden Schaden wiedergutzumachen
Rechtliche Grundlage: Ein TOA ist eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII und gehört als Weisung gemäß § 10 (1) Satz 3 Nr. 7 Jugendgerichtsgesetz zu den „Neuen ambulanten Maßnahmen“. Ebenfalls möglich ist eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 und § 47 des Jugendgerichtsgesetzes.
Zeitraum: 2 bis 6 Monate inklusive Vor- und Nachbereitung
Ziele: Bei einem durchgeführten TOA soll folgendes erreicht werden:
- eine einvernehmliche Regelung zwischen Beschuldigten und Geschädigten
- beide Seiten sehen ihre Anliegen als berücksichtigt an
- die Reduzierung von Konfliktfolgen und Folgekonflikten (Prävention)
- die Erfüllung der vereinbarten Regelungen
- die Vermeidung von Ungerechtigkeit
Inhalte: Der TOA gibt dem Geschädigten durch das Gespräch mit dem Täter die Möglichkeit, seine Erfahrungen, Betroffenheit, Wut, Ärger und die Folgen der Tat darstellen und besser verarbeiten zu können.
Der Straftäter kann im Verlauf eines TOA sein Verhalten, seine Straftat und die Konsequenzen, die daraus resultieren, wahrnehmen und reflektieren. Er hat somit die Möglichkeit, die Folgen seiner Tat zu erkennen. Weiterhin gibt der TOA dem Delinquenten die Gelegenheit die Hintergründe seines Verhaltens zu schildern. Der Täter kann Verantwortung übernehmen, Empathie zeigen und aktiv an der Konfliktlösung mitarbeiten. Außerdem wird dem Täter die Möglichkeit gegeben, sich in die Perspektive des Opfers hineinzuversetzen, was dazu führen kann, dass die Hemmschwelle, eine weitere Straftat zu begehen, erhöht wird.
Gremien- und Projektarbeit:
Seit Februar 1998 besteht der „Arbeitskreis für Jugendkriminalprävention“.
Derzeit setzt er sich aus der Leiterin des Jugendamtes, Vertretern der Jugendgerichtshilfe, den Jugendsachbearbeitern der Polizeiinspektion Saalfeld und Rudolstadt, der Schulpsychologin des Staatlichen Schulamtes, den Stadtjugendpflegern Saalfeld und Rudolstadt, dem Jugendrichter Saalfeld sowie einer Vertreterin der Staatsanwaltschaft Gera, Zweigstelle Rudolstadt, zusammen.
Dieser Arbeitskreis ermöglicht einen Austausch über aktuelle Entwicklungen im Landkreis und eine kurzfristige Abstimmung aller Beteiligten.
Es werden Aktivitäten geplant und beraten, notwendige Abstimmungsprozesse vorgenommen, weitere Vorgehensweisen besprochen, Probleme in der Jugendarbeit erörtert und Schwerpunkte für eine erfolgreiche Vernetzung festgelegt.
Die Organisation von Veranstaltungen zu Kriminalität und Strafverfolgung umfasst vor allem Informationsveranstaltungen sowie die Entwicklung und Unterstützung von Projekten. Informationsveranstaltungen, Vorträge und Diskussionsrunden zu Jugendkriminalität und Strafverfolgung werden bei Bedarf mit Schülern, Eltern, Lehrern etc. durchgeführt.
Deine Ansprechpartner
Sandra Michelfelder
Jugendgerichtshilfe
Sandra Michelfelder
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